1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen der DuoTherm Rolladen GmbH (nachstehend „DuoTherm“ und/oder „wir“ genannt). Diese AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sämtliche, auch zukünftige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie gelten auch als angenommen, wenn der Auftraggeber auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Aus der Ausführung eines erteilten Auftrages kann die Wirksamkeit anderslautender Bedingungen des Auftraggebers nicht abgeleitet werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Vertragsveränderungen sowie die Zusicherung von Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DuoTherm.
1.2 Sämtliche Angebote der DuoTherm sind unverbindlich. Ein Auftrag wird für DuoTherm erst dann verbindlich, wenn er durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen worden ist oder DuoTherm mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist in diesem Fall entweder die schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern eine solche nicht vorliegt, der Lieferschein oder die Warenrechnung.
1.3 Alle in unseren Verkaufsunterlagen und Prospekten angegebenen technischen Daten, Zeichnungen, Abmessungen, Gewichte, Leistungsbeschreibungen usw. sind branchenübliche Näherungswerte, sofern sie nicht von DuoTherm ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Bestimmte Produkteigenschaften werden damit nicht zugesichert.
2.1 Alle durch DuoTherm gestellten Forderungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung rein netto fällig. Davon abweichende Zahlungsbedingungen und Zielkäufe bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DuoTherm.
2.2 DuoTherm ist bei Bestellungen von Auftraggebern mit Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko berechtigt, eine Lieferung nach Vorkasse zu vereinbaren. Sofern Zahlung mit Skonto vereinbart wurde, gilt zur Einhaltung der Skontofrist bei unbarer Zahlungsweise die Gutschrift des gezahlten Betrages auf einem unserer Konten.
2.3 Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung vereinbarten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gemäß unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechnung gestellt werden. Nebenabreden oder abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.4 Wird nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung der Erbringung der uns zustehenden Gegenleistung erkennbar, so können wir die Leistung verweigern und dem Auftraggeber eine angemessene Frist bestimmen, in der er nach seiner Wahl Zug um Zug gegen Lieferung entweder die Gegenleistung zu erbringen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung der Zahlung bzw. der Sicherheitsleistung durch den Auftraggeber oder nach fruchtlosem Fristablauf ist die DuoTherm berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
2.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers können wir nach Mitteilung an den Auftraggeber die Erfüllung weiterer Verpflichtungen, auch aus anderen Aufträgen, bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
2.6 Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt. Die Abtretung von Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch DuoTherm.
2.7 Verpackungsmaterialien werden zu Selbstkosten weiterberechnet und nicht zurückgenommen.
3.1 Alle vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Sofern ein Versand durch den Auftraggeber gewünscht wird, liegt die Wahl des Frachtführers bei DuoTherm. DuoTherm ist berechtigt, eine vorab mitgeteilte Versandkostenpauschale zu erheben. Ein vom Auftraggeber gewünschter beschleunigter Transport z. B. durch einen Paketdienst geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
3.2 Die Haftung der DuoTherm für Verpackung, Wahl des Versandweges, Verluste, Beschädigungen usw. während des Transportes ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen (Versendungskauf).
3.3 DuoTherm ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Dies gilt jedoch vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung und soweit der Auftraggeber seine hierfür vertraglich notwendigen Verpflichtungen erfüllt. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Dies umfasst auch Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, unerwartet auftretende Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörung oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von DuoTherm gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt einschließlich der genannten Nichtbelieferung von Zulieferanten über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 12 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert, ohne dass Schadensersatzansprüche beim Auftraggeber aufgrund der höheren Gewalt oder genannten Nichtbelieferung entstehen. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
3.4 Soweit nicht anders vereinbart sind Teillieferungen zulässig, sofern das für den Auftraggeber zumutbar ist.
4.1 DuoTherm behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DuoTherm berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder den Liefergegenstand aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen durch DuoTherm beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag, es sei denn, DuoTherm hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. DuoTherm ist vielmehr berechtigt, lediglich den Liefergegenstand herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, ist DuoTherm zur Geltendmachung dieser Rechte nur berechtigt, wenn DuoTherm dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4.4 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber DuoTherm unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
4.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber tritt DuoTherm bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DuoTherm, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DuoTherm verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber DuoTherm nachkommt. Dies gilt ferner, solange der Auftraggeber nicht im Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann DuoTherm verlangen, dass der Auftraggeber DuoTherm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Ferner hat der Auftraggeber DuoTherm alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) auf Verlangen von DuoTherm die Abtretung mitzuteilen. DuoTherm ist nach entsprechender Vorankündigung gegenüber dem Auftraggeber berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber dem Drittschuldner auch selbst offen zu legen.
4.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für DuoTherm vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, DuoTherm nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DuoTherm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte des Liefergegenstandes von DuoTherm und der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
4.7 Wird der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand mit anderen, DuoTherm nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt DuoTherm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Rechnungswerte des Liefergegenstandes von DuoTherm und der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber DuoTherm anteilsmäßig Miteigentum überträgt. DuoTherm nimmt diese Übertragung an. Für die durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
4.8 Der Auftraggeber wird das gemäß Ziffern 4.6 und 4.7 entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache unentgeltlich für DuoTherm verwahren.
4.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die DuoTherm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen von DuoTherm insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von DuoTherm die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DuoTherm.
5.1 Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Auftraggebers aus gesondert abgegebenen Garantien, insbesondere Herstellergarantien.
5.2 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt des Liefergegenstandes schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind schriftlich umgehend nach Entdeckung, spätestens jedoch 5 Werktage danach anzuzeigen.
5.3 Bei Versäumung der rechtzeitigen Mängelrüge durch den Auftraggeber sind Ansprüche wegen Rechts- und Sachmängeln sowie die Haftung von DuoTherm nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einem zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Liefergegenstand gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”).
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von DuoTherm Mängelbeseitigungsarbeiten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, es sei denn, DuoTherm befindet sich mit der Nacherfüllung in Verzug oder eine sofortige Maßnahme ist zur Schadensvermeidung zwingend erforderlich. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, soweit der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung, Montage, Inbetriebnahme oder Veränderung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen ist.
5.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann DuoTherm zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Der Auftraggeber hat DuoTherm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren und nach Aufforderung von DuoTherm den beanstandeten Liefergegenstand zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn DuoTherm ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; mögliche Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten (“Aus- und Einbaukosten”) bleiben unberührt. Ist die von DuoTherm gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Auftraggeber unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Solange DuoTherm ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung, insbesondere zur Behebung von Mängeln oder zur Lieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes nachkommt, hat der Auftraggeber kein Recht, eine Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die entstandenen Aufwendungen von DuoTherm vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Auftraggeber jedoch nicht.
5.6 Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang lösen keine Mängelansprüche aus.
5.7 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
5.8 Ansprüche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln des Liefergegenstandes nur nach Maßgabe nachfolgender Ziff. 7 und 8.
Der Auftraggeber hat keinen Rechtsanspruch auf Rückgabe eines mangelfrei gelieferten Liefergegenstandes. Dies gilt insbesondere für Maßanfertigungen. Einer Rückgabe des Liefergegenstandes aus Kulanzgründen muss DuoTherm schriftlich zustimmen. Eine Rückerstattung des Kaufpreises oder eines Teils davon muss schriftlich vereinbart werden. Die Rücklieferung erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers.
7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Auf Schadensersatz haftet DuoTherm – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von DuoTherm jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7.3 Die sich aus Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden DuoTherm nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
8.2 Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Liefergegenstandes beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. Ziff. 8.2 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Zingsheim.
9.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Zingsheim. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer gem. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
9.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
9.4 Sofern in diesen AGB die Schriftform erforderlich ist, wird diese auch durch Textform (z. B. E-Mail) gewahrt, soweit gesetzlich zulässig.
9.5 Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, gilt anstelle dieser Bestimmung eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Stand: 1. März 2026